BEGUTACHTUNG
Die hohe Kunst der Technischen Gebäudeausrüstung ist unser Motto und steht somit im Mittelpunkt unserer Sachverständigentätigkeit. Diesen Anspruch wollen wir nicht nur in der Qualität unserer Arbeit verwirklichen, sondern legen diesen Maßstab auch an zu bewertenden Leistungen der Fachhandwerker und Fachplaner.
Zur fundierten Beurteilung der Anlagen und Schäden in der technischen Gebäudeausrüstung steht eine umfangreiche Ausstattung an Mess- und Analysegeräten incl. der zugehörigen Software zur Verfügung.
Wärmebildkamera, Schallanalysator, Flügelradanemometer für Luftströmungen, Hitzdrahtanemometer für Raumströmungen, Druckmessumformer für flüssige Medien, Wasseranalysekoffer und Endoskopiekamera.
werden ausschließlich von den Gerichten im Rahmen von Zivil- oder Strafprozessen beauftragt.
Umfang und Inhalt des Gutachtenauftrags wird im gerichtlichen Beweisbeschluss festgelegt und ist der enge Rahmen für die Ausarbeitung des Gerichtsgutachtens durch den Sachverständigen.
Der Beweis durch Sachverständige wird in den §§ 402 ff. ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt.
können im Auftrag öffentlicher und privater Auftraggeber erstellt werden. Sie dienen der Beurteilung technischer Mängel und Schäden, zur Leistungsfeststellung und -dokumentation oder zur Beweissicherung des Anlagenbestands vor Durchführung von Sanierungsnahmen. Damit ermöglichen sie den Beteiligten durch qualifizierte, technische Aussagen eine gütliche Einigung bei Meinungsverschiedenheiten. Zur Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens können Privatgutachten hilfreich sein,
• um Mangelbehauptungen substantiiert, eindeutig und qualifiziert vorzutragen
• um das Prozessrisiko besser abzuschätzen
• um die Höhe des Streitwertes zu beziffern.
Durch ein Privatgutachten kann in Einzelfällen auch ein Gerichtsgutachten überprüft und widerlegt werden. Im Gerichtsverfahren haben Privatgutachten den Stellenwert eines besonders qualifizierten Parteivortrags. Die Feststellungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen werden vom Gericht in der Regel anerkannt.
haben die Aufgabe, Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zeitnah auf der Grundlage privater Beauftragung außergerichtlich und dennoch rechtsverbindlich zu erledigen. Hierzu müssen sich die Schiedsparteien auf einen Sachverständigen einigen und diesen beauftragen. Durch vertragliche Vereinbarung unterwerfen sich die Schiedsparteien dem Ergebnis des Schiedsgutachtens.
ist eine Methode der außergerichtlichen Streitschlichtung, bei der Auseinandersetzungen im konstruktiven Dialog mit dem unabhängigen und unparteiischen Mediator gelöst werden. Der Mediator unterstützt die Parteien dabei, selbst Möglichkeiten für eine Einigung zu erarbeiten. Das Verfahren ist kostengünstig, effektiv und zeitsparend. Es ist in anglikanischen Raum weit verbreitet und wird dort erfolgreich angewendet. Es kann in 80-90% der Fälle eine Einigung erzielt werden, bei der jede Partei in Teilbereichen gewinnt und in anderen Teilbereichen Eingeständnisse machen muss. Dadurch entsteht eine sogenannte "win-win-Situation", die auch die künftige weitere Zusammenarbeit der Parteien möglich macht.
Die Abnahme von Bauleistungen ist ein zentraler Punkt im Baugeschehen. Durch die Abnahme einer Bauleistung bestätigt der Auftraggeber/Käufer, dass die geschuldete Leistung frei von Sachmängeln ist und der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Soweit die Beschaffenheit nicht im Detail vereinbart ist, muss die Bauleistung der vertraglich vorausgesetzten bzw. der gewöhnlichen Verwendungseignung entsprechen. Unsere Aufgabe bei einer Abnahme besteht darin, die technische Beurteilung der Sachmängelfreiheit vorzunehmen. Neben den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen werden dabei auch die Vorgaben der allgemein anerkannten Regeln der Technik und des üblicherweise zu erwartenden Ausführungsstandards berücksichtigt.
Bautenstandsgeststellungen sind immer bei Störungen im Bauablauf, z.B. durch Insolvenz eines Unternehmers erforderlich. Der Leistungsstand wird textlich und fotographisch für den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung dokumentiert. Bei fertig gestellten Bauleistung können diese auf Mangelfreiheit überprüft werden. Ziel ist die eindeutige, zweifelsfreie Dokumentation der erbrachten Leistungen zu einem vorgegebenen Termin, insbesondere wenn der Baufortschritt diese Dokumentation im Nachgang unmöglich macht..
Begehungen vor Ablauf der Verjährungsfrist sind insbesondere Haus- und Wohnungseigentümern zu empfehlen, da während der ersten Jahre der Benutzung von Gebäuden Mängel bzw. Schäden auftreten können, die bei der Schlussabnahme noch nicht erkennbar waren. Die objektive und unabhängige Überprüfung und Beurteilung durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist sowohl im Hinblick auf die Durchsetzung von Ansprüchen als auch zur Vorbereitung eines eventuell notwendigen Selbständigen Beweisverfahrens dringend angeraten
Baubegleitung beinhaltet die Durchsicht der technischen Vertrags- und Planunterlagen sowie die Feststellung und Protokollierung von Mängeln an der baulichen Anlage zu vorher definierten Zeitpunkten im Bauablauf.
Solche Zeitpunkte sind im Regelfall gegeben:
nach Fertigstellung der Rohinstallation vor dem Verschließen von Wänden und Schächten vor dem einbringen von Estrich bei Installationen auf dem RFB nach Fertigstellung der Montagearbeiten
nach Gesamtfertigstellung der Gesamtleistung (Schlussabnahme.
Nach den Begehungen wird jeweils ein Protokoll gefertigt und dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
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